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Standesamt in Limburg
Standesamt / Stadt Limburg an der Lahn

Standesamt

Organisation

Standesämter sind auf Gemeindeebene organisiert. Dies bedeutet, dass jede kreisfreie Stadt, sowie die jeweiligen Untereinheiten der einzelnen Landkreise über eigene Standesämter verfügen. Großstädte haben dagegen oft wieder in einzelnen Stadtteilen eigenständige Standesämter eingerichtet.

Bis zum 31. Dezember 2008 existierten noch vier Hauptstandesämter (Baden-Baden, Berlin, Hamburg und München), die besondere Aufgaben, vor allem bezüglich Personenstandsfällen, bei denen das Ausland betroffen war, bearbeiteten. Diese vier Hauptstandesämter vertraten die früheren vier Besatzungszonen Deutschlands.

Zentrale Aufgaben nimmt das Standesamt I in Berlin wahr. Vor allem Fälle, die nicht in das Zuständigkeitsschema fallen, werden von Berlin übernommen.

Standesamt

Öffnungszeiten

Hospitalstraße 2, 65549 Limburg an der Lahn

Montag: 08:30 – 12:00 Uhr

Dienstag: 07:00 – 12:00 Uhr

Mittwoch: 08:30 – 14:00 Uhr

Donnerstag: 08:30 – 12 Uhr +
14:00 – 18:00 Uhr

Freitag: 08:30 – 12:00 Uhr

Samstag: geschlossen

Sonntag: geschlossen

Standesamt

Aufgaben

Die meisten der amtlichen Vorgänge betreffen

  1. Geburten – Eintragung im Geburtenregister (i. d. R. nach Meldung der Eltern, der Hebamme, des Arztes oder Krankenhauses) und Ausstellung einer Geburtsurkunde.
  2. Eheschließungen – meist in feierlichem Rahmen, bei dem das Eheversprechen erfolgt und der Standesbeamte eine Ansprache hält. In den meisten Ländern findet die standesamtliche vor der kirchlichen Trauung statt und erfordert – wie bei dieser – zwei Trauzeugen. Die Standesamtliche Trauung in Deutschland erfordert keine Trauzeugen mehr.
  3. Todesfälle und Ausstellung einer Sterbeurkunde. Viele Standesbeamte wirken hier auch beratend oder erleichtern den Angehörigen den Kontakt zu Bestattungsunternehmen. Diese drei Vorgänge dürfen nur von einer Behörde vorgenommen werden, weil sie die Gesellschaft in hohem Maß betreffen und Missbräuche unbedingt zu vermeiden sind. Die Sachbearbeitung obliegt Standesbeamten.

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